Husum: Kein Einsatz ohne Martinshorn (25. Oktober)
(
shz)
Schweißausbrüche, Herzrasen und dumpfe Brustschmerzen – so beschreibt Benno Borowski seinen körperlichen Zustand, nachdem
ein Rettungswagen nachts mit eingeschalteten Martinshorn an seinem Wohnblock vorbeigerast ist. „Eigentlich hätte ich da
selbst einen Rettungswagen rufen sollen“, empört sich der Husumer. „Das Ding ist ja ein potenzielles Tötungsinstrument.“
Deshalb fordert er, das Martinshorn nur in notwendigen Situationen und nicht wahllos ohne Berücksichtigung der
Gegebenheiten einzusetzen. Was die Lautstärke des Martinshorns angeht, ist Borowskis Einwand berechtigt: Mit 105 Dezibel
ist die Sirene nur geringfügig leiser als ein Rockkonzert (110 Dezibel) oder ein Flugzeugstart in 100 Meter Entfernung
(125 Dezibel). Ab 90 Dezibel wird eine Lautstärke von Medizinern als „gefährlich“ eingestuft.
Dennoch lässt sich diese Lärmbelästigung nicht vermeiden, da die Einsatzfahrzeuge zum Gebrauch des Martinshorns gesetzlich
verpflichtet sind.
„Unsere Sonderrechte wie zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Überfahren einer roten Ampel dürfen wir nur
wahrnehmen, wenn wir sowohl Blaulicht als auch Martinshorn angeschaltet haben“, erklärt Rettungssanitäter Frank Knäblein.
„Wenn wir darauf verzichten und es passiert etwas während des Einsatzes, haften wir selbst dafür.“
Das Argument, dass nachts der Gebrauch des „Tatütatas“ überflüssig sei, teilt er nicht. „Auch nachts kann ein Betrunkener
auf die Straße laufen. Der sieht vielleicht nicht das Blaulicht, aber hört das Martinshorn – ohne akustische Warnung sind
wir schuld, wenn etwas passiert.“ Der eine oder andere Kollege verzichte aus Rücksicht auf die Anwohner schon mal auf das
Martinshorn, weiß der Sanitäter. „Aber das passiert auf eigene Verantwortung und stellt sowohl für Rettungswagenfahrer als
auch für mögliche andere Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes Risiko dar.“
Anmerkung des Webmasters: Ich verweise in dem Zusammenhang auch auf die folgende Seite:
Sonderrechte & Blaulicht