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SONDERRECHTE & BLAULICHT - § 35 + 38 DER STVO

Gesetzestext:

StVO § 35 Sonderrechte
Fassung: 2001-02-01

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

    1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Der § 35 der Straßenverkehrsordnung besagt also, dass u.a. Fahrzeuge des Rettungsdienstes unter bestimmten Voraussetzungen von den Vorschriften der StVO befreit werden können. Für den Rettungsdienst ist diese Voraussetzung aber nur dann gegeben, "wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden", es regelt also den "Rechtfertigender Notstand" (§ 34 StGB) für die Straßenverkehrsordnung. Im Notfall darf der Fahrer eines Rettungswagens also schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und entgegen der Fahrtrichtung fahren sowie rote Ampeln überfahren und im Halteverbot halten.

Für die Inanspruchnahme der Sonderrechte wird kein Blaulicht und/oder Martinshorn benötigt, die Verwendung der Sondersignale wird im § 38 der StVO geregelt. Tatsächlich aber ist die Nutzung der Sonderrechte in der Praxis des Rettungsdienstes (fast) untrennbar mit der Verwendung der Sondersignale verbunden. Als Beispiel für eine Verwendung der Sonderrechte ohne Sondersignale wäre die prä-eklamptische Patientin, die zwar schnell ins Krankenhaus transportiert werden muss, dabei jedoch keinerlei starken evtl. krampfauslösenden Reizen optischer oder akkustischer Natur ausgesetzt werden darf.

Das Parken und Halten an der Einsatzstelle würde in der Notfallrettung auch noch darunter fallen, während im Krankentransport ein Halten in zweiter Reihe oder im Parkverbot wohl nur mit dem § 16 OWiG zu rechtfertigend ist, indem man die Ehre und Würde des Patienten (der sonst einen längeren Transportweg auf der Trage durch die Nachbarschaft auf sich nehmen müsste) über die mögliche Verkehrsbehinderung stellt.

So großzügig der § 35 StVO dem Fahrzeugführer auch die Übertretung der übrigen Vorschriften der StVO erlaubt, die Durchführungsbestimmungen sind streng gehalten. Ganz eindeutig weist der § 35 der StVO darauf hin, dass diese Befreiung von den Vorschriften der StVO nur unter größter Sorgfalt und Aufmerksamkeit gewährt wird. Das heißt für den Fahrzeugführer, dass er sich versichern muss, dass seine geduldete "Übertretung" der Vorschriften keine anderen Verkehrsteilnehmer oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Die Entscheidung und die Durchführungsverantwortung für die Verwendung der Sonderrechte liegen einzig und allein beim Fahrzeugführer, zwar kann die Leitstelle, der patientenbegleitende RA oder Notarzt die Verwendung der Sonderrechte genehmigen bzw. anraten, über die "Dosierung" entscheidet allein der Fahrer.

Auch beziehen sich die Sonderrechte nur auf Vorschriften und Regelungen der StVO, andere gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt, so z.B. das Fahren unter Alkohol-, Drogen- und Medikamenteneinfluß (StVG) oder das Führen eines Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis (StVG). Ausdrücklich ausgenommen bleibt der § 36 StVO, Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten sind immer Folge zu leisten.


Gesetzestext:

StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (Wegerecht)
Fassung: 1992-03-19

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Der Paragraph 38 der StVO regelt nun die Verwendung von Blaulicht und Martinshorn und das Verhalten gegenüber solchen Fahrzeugen. Durch das zusammen mit dem Blaulicht verwendet Martinshorn wird den übrigen Verkehrsteilnehmern die Sonderstellung des Einsatzfahrzeuges signalisiert, die Verwendung der Sonderrechte optisch und akustisch mitgeteilt.

Außerdem wird allen Verkehrsteilnehmern auferlegt, dem Einsatzfahrzeug sofort und unverzüglich frei Bahn zu schaffen, was in der Praxis u.a. heißt, die Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs zu drosseln, gegebenenfalls auch anzuhalten, trotz grüner Ampel nicht in die Kreuzung einzufahren oder sie gar zu überqueren, Einsatzfahrzeuge ungehindert überholen zu lassen, kurz gesagt: Er muss auf alle seine Vorrechte verzichten.

Diese Anweisung gilt jedoch nur bei gleichzeitiger Verwendung von Blaulicht und Martinshorn, ein Fahren ausschließlich mit Blaulicht ist zwar gestattet, hat aber keine anweisende Wirkung an andere Verkehrsteilnehmer. Durch die Kombination mit dem Sonderrechtsparagraphen ist der Inanspruchnehmer der Wegerechte strengstens angehalten, dem Verkehr vollste Rücksicht zu zollen. Er darf sich über die Vorrechte der anderen Verkehrsteilnehmer also erst dann hinwegsetzen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass diese auf sie verzichten. Das heißt also für die Praxis z.B. Einfahren in die Kreuzung bei "Rot" nur im Schrittempo.


Auszug aus dem Bussgeldkatalog (Stand 1. April 2004):

    Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 20 Euro
    Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 20 Euro
    An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO), wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist 40 Euro, 1 Punkt
    Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 35 Euro
    Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert 50 Euro, 1 Punkt


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